🚩Wichtig zu wissen: In diesem Artikel werden alle verfügbaren Funktionen erklärt. Bitte beachte, dass möglicherweise nicht alle davon in deinem aktuell gebuchten Paket📦 enthalten sind. Über diesen Artikel bekommst du einen schnellen Überblick über die jeweiligen Pakete und Inhalte.
Wird für einen Mitarbeitenden Quarantäne angeordnet, zahlt sein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter. Und zwar unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Nach §56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeitende unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag innerhalb der nächsten 12 Monate von der zuständigen Behörde zurück. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.
🚩Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.
Bei §56 Infektionsschutzgesetz handelt es sich allerdings um eine Billigkeitsentschädigung, die den Betroffenen vor materieller Not schützen soll. Ist die Quarantäne also nach dem eigenen Verschulden des Betroffenen angeordnet, so gelten die Ansprüche nicht. Das bedeutet, dass wenn ein Mitarbeitender trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet eingereist ist, er die Quarantäne bewusst in Kauf genommen hat. Er kann in diesem Fall keine Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz erwarten.
In gastromatic kann Quarantäne über eine neue Abwesenheitskategorie angelegt werden. Wir empfehlen trotz gleicher Einstellung hierfür zwei Kategorien für Quarantäne zu erstellen:
Quarantäne für die ersten 6 Wochen, die zunächst vom Arbeitgeber bezahlt und anschließend von der zuständigen Behörde zurück erstattet werden.
Quarantäne ohne Entgeltfortzahlung die nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, da der Mitarbeitende ab der 7. Woche die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde erhält oder der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entschädigung aufgrund von eigenem Verschulden hat.


